Autofahren an Halloween – Darf ich im Kostüm ans Steuer?

Okt 28, 2019 | Alles was Recht ist, Schon gewusst?

Autofahren an Halloween – Darf ich im Kostüm ans Steuer?

Große Kostümpartys mit Gruselfaktor an Halloween werden auch hierzulande immer beliebter. Grundsätzlich spricht nichts dagegen, mit dem Auto zur jeweiligen Partylocation zu fahren. Allerdings ist das Autofahren mit Kostüm so eine Sache – zumindest für denjenigen, der am Steuer sitzt.

Seit 2017 wird es nämlich offiziell geahndet, wenn der Fahrer hinterm Steuer sein Gesicht verbirgt. Im §23 Absatz 4 der StVO heißt es: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist […]“. Damit fallen alle Gesichts-Masken zum Überziehen und Kürbisköpfe schon einmal automatisch raus. Wer dennoch nicht auf den Spaß verzichten kann, muss mit bis zu 60 Euro Bußgeld rechnen.

Teilmaskierungen dürfen weder Sicht noch Gehör beeinflussen

Alle Teilmaskierungen sind einzelfallabhängig. Wegen falschen Wimpern, einer Kopfbedeckung, die das Gesicht weitgehend freilässt, Gesichtsbemalung oder einer Gumminarbe wird sicher niemand einen großen Aufstand machen. Alle Maskierungen, die jedoch Sicht oder Gehör des Fahrers einschränken, sollten lieber erst am Partyort angelegt werden.

Ebenso Kostüme, die es dem Fahrer erschweren, den Kopf zu drehen, oder die Pedale sicher zu bedienen. Die Kostümierung gilt nämlich ebenso für das Schuhwerk. Klobige Monsterfüße, die leicht von den Pedalen rutschen können, stellen eine Gefährdung dar. Im Ernstfall drohen auch hier Strafen.

Geblitzt an Halloween?

Nur weil man den Fahrer womöglich nicht erkennt, bedeutet das nicht automatisch Straffreiheit. Im Gegenteil. Für den Fahrzeughalter kann die Angelegenheit Stress werden und mit der Anordnung eines Fahrtenbuches enden.

Bei einem Unfall siehts düster aus

Besonders brisant wird die Angelegenheit, wenn Sie einen Unfall verursachen und eine Behinderung durch eine Maskerade nachgewiesen wird. Dann hat der ganze Spaß sogar strafrechtliche Konsequenzen. §1 Absatz 2 StVO sagt: „Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird“ – Setzen Sie sich mit einem Kostüm, das sie offensichtlich behindert ans Steuer, verstoßen Sie gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht. Ein Strafverfahren kann bis zur fahrlässigen Körperverletzung gehen.
Übrigens: Auch die Versicherungen verstehen bei Unfällen im Kostüm wenig Spaß. Im schlimmsten Fall wird Ihnen die Kaskoleistung verweigert.

Ist es alles nicht Wert, oder?

Der Waschbär rät deshalb:

Lieber Maske und Füße ab während der Fahrt und 5 Minuten Zeit vor Ort investieren, um den Halloween-Look dort wieder herzustellen. Das Erspart im Ernstfall einiges an Ärger.

Ein absolutes No-Go, egal ob kostümiert oder nicht, ist es natürlich, sich alkoholisiert ans Steuer zu setzen! Dann lieber gemeinsam mit Freunden ein Taxi teilen. Bietet gleich zwei Vorteile: Ihr dürft uneingeschränkt kostümiert fahren und gegen einen Cocktail auf der Party sagt auch niemand etwas. Gute Fahrt und ein schaurig schönes Halloween!